Verbraucher: Strom-Rebellen sollten vorsichtig sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte der Energieunternehmen gestärkt. Die Richter wiesen am Mittwoch die Klage eines Schreibwarenhändlers ab, dem der Strom abgestellt worden war, weil er seine Rechnung nicht bezahlt hatte.

Der Fall reicht ins Jahr 2008 zurück. Damals erhöhte RWE als Stromversorgers des Schreibwarenhändlers die Preise. Im November erhielt er eine Rechnung über rund 1 300 Euro für das zurückliegende Jahr. Der Mann weigerte sich die Rechnung zu bezahlen – aus Protest: da nach seiner Ansicht der höhere Tarif nicht rechtens war. Doch seine Beschwerden blieben erfolglos. RWE stellte ihm im April 2009 zeitweise den Strom ab.

Stromabstellen ab 100 Euro Zahlungsrückstand

Der Schreibwarenhändler reichte Klage ein, er unterlag aber vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht, zog aber trotzdem vor den BGH. Die Karlsruher Richter haben die Urteile ihrer Kollegen nun bestätigt. Begründung: RWE hat sich mit seinem Verhalten an die Vorschriften gehalten. In der Stromgrundversorgungsverordnung ist erstens festgelegt, dass ab einem Zahlungsrückstand von 100 Euro die Stromversorgung abgestellt werden darf.

Zweitens müssen die Kunden zuvor abgemahnt und auf die drohende Sperre hingewiesen werden. Dem war RWE nachgekommen. Ebenso wie in den Vorinstanzen stellten die BGH-Richter fest, dass der Mann rund 1000 Euro hätte in jedem Fall zahlen müssen. Das ist die Summe, die aufgrund des Vertrages mit RWE angefallen wäre – unabhängig davon, ob die Preiserhöhung angemessen war oder nicht. Da heißt, er hätte lediglich die 300 Euro eingehalten dürfen, die auf den erhöhten Tarifen beruhten.

Anzeige | Zum Weiterlesen scrollen

Angesichts des BGH-Urteils warnen Verbraucherschützer verärgerte Kunden davor, zu weit zu gehen. Wer mit einer Preiserhöhung nicht einverstanden sei, solle nicht die Zahlung der Gesamtsumme einstellen, sondern nur die Differenz zurückhalten, sagte Günter Hörmann von der Verbraucherzentrale Hamburg. Eine andere Möglichkeit sei, erhöhte Forderungen nur unter Vorbehalt zu zahlen. Wichtig sei, den Versorger schriftlich zu informieren. Ein Widerspruch kann zum Beispiel mit mangelnder Transparenz begründet werden. Versorger haben die Pflicht, Erhöhungen nachvollziehbar zu machen, wobei allein der pauschale Hinweis auf gestiegene Kosten nicht reicht.