Youtube: Gema will bei Facebook-Videos abkassieren
Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema) würde gerne nicht nur Youtube zur Kasse bitten, wenn urheberrechtlich geschützten Videos abgerufen werden. Lizenzgebühren sollen nach Auffassung der Gema auch Nutzer zahlen, die solche Videos auf Facebook posten oder in ihren eigenen Blog einbetten. Dies erklärte eine Gema-Sprecherin auf Anfrage der Technik-Portals Golem. Anders als bei einer reinen Verlinkung erscheinen beim Einbetten von Inhalten diese bereits im Browser-Fenster, ohne dass die Original-Website aufgerufen wird.
Der Hintergrund der Forderung der Gema ist, dass derzeit die EU-Kommission eine öffentliche Beratung zum Urheberrecht durchführt, bei der unter anderem auch die Verwaltungsgesellschaften nach ihren Forderungen befragt werden. In diesem Rahmen hatte sich zunächst die österreichische Verwertungsgesellschaft AKM (Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger) dafür ausgesprochen, Lizenzgebühren auch beim Einbetten von Inhalten zu verlangen. Die Gema erklärte nun auf Anfrage, dass sie die Forderung teilt.
Setzt sie sich damit durch, würde die Gema praktisch doppelt abkassieren. Denn auch wenn ein Youtube-Video auf einer anderen Website wie Facebook erscheint, wird es immer noch bei Youtube abgerufen und dort auch als Abruf gezählt. Die Daten liegen bei eingebetteten Elementen weiterhin bei dem ursprünglichen Angebot. Sollte sich die Gema mit dieser Auffassung durchsetzen, hätte dies weitreichende Folgen. Das Einbinden von Videos ist in sozialen Netzwerken wie Facebook aber auch Blogs weit verbreitet.
Noch nichts entschieden
Es dürfte aber noch dauern, bis es in dieser Frage zu einer Entscheidung kommt. Denn derzeit wird vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) noch darüber verhandelt, ob zwischen eingebetteten Inhalten und Links überhaupt zu unterscheiden ist. Diese Frage hatte der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr dem EuGH vorgelegt. Dabei geht es allerdings um einen sehr speziellen Fall:
Ein Hersteller von Wasserfiltern hatte ein Video produziert, das eine dritte Person bei Youtube hochgeladen hatte. Das Youtube-Video war dann wiederum von einem Konkurrent in seine Website eingebunden worden, die der Videoproduzent darauf hin abgemahnt hatte. Er wusste wohl nicht, dass er das Video auch wesentlich einfacher hätte entfernen lassen können: Indem er bei Youtube die Löschung beantragt hätte. Dann wäre es auch nicht mehr bei der Website des Konkurrenten zu sehen gewesen. Denn bei eingebetteten Inhalten bleibt wie bei Links die Kontrolle über die Inhalte immer beim ursprünglichen Inhaltsanbieter.