Bis zu zwei Jahre Haft: Bundesrat billigt Gesetz gegen Hass im Netz
Betreiber sozialer Netzwerke sind künftig verpflichtet, Hassbotschaften bei der Polizei zu melden.

Berlin-Wer im Netz Hassbotschaften und schwere Drohungen ausspricht, muss künftig mit härteren Strafen rechnen. Der Bundesrat billigte am Freitag das Gesetz gegen Hass im Netz, das auch eine Meldepflicht für die Betreiber sozialer Netzwerke vorsieht. Sie müssen bei Hassdelikten das Bundeskriminalamt (BKA) einschalten, damit die Behörde tätig werden kann.
Unter die Meldepflicht fallen laut afp Morddrohungen, Volksverhetzung und Gewaltdarstellungen, die Billigung von Straftaten sowie die Verbreitung von Kinderpornografie. Gemeldet werden müssen zudem die Verbreitung von Propagandamitteln und die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat sowie die Unterstützung krimineller und terroristischer Vereinigungen.
Androhung von Körperverletzung strafbar
Strafbar sind der Neuregelung zufolge künftig Drohungen mit Körperverletzung - oder wenn jemand derartige Delikte gutheißt. Darunter fällt es etwa, wenn die Aussage, jemand gehöre „an die Wand gestellt“, gebilligt wird. Wer jemanden öffentlich im Netz beleidigt, kann künftig mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden, bislang galt ein Jahr.
Der im Strafrechtsparagraf 188 festgelegte Schutz für Politiker vor übler Nachrede und Verleumdung wird außerdem auf die kommunale Ebene ausgeweitet. Und wenn eine Tat aus antisemitischen Motiven begangen wird, gilt dies künftig ausdrücklich als strafverschärfend.
Antrag für Auskunftssperre im Melderegister vereinfacht
Künftig können zudem Menschen, die von Bedrohungen, Beleidigungen und unbefugten Nachstellungen betroffen sind, leichter eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen.
Die Behörden müssen künftig berücksichtigen, ob der Betroffene einem Personenkreis angehört, der aufgrund beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeit in verstärktem Maße Anfeindungen oder Angriffen ausgesetzt ist. Bei einer melderechtlichen Auskunftssperre wird bei Kandidaten auf Wahllisten nicht mehr die Wohnanschrift angegeben.